Einfache E-Mail genügt nicht für ordnungsgemäße Berufung
Wer nach einer Gerichtsentscheidung ordnungsgemäß in Berufung gehen will, kann dies nicht mit Hilfe einer einfachen E-Mail tun. Eine auf diesem Wege eingelegte Berufung sei unzulässig, heißt es in einem am Freitag in Mainz veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.
Wie der MVregio am 11.1.08 veröffentlichte, müsse der Kläger bei einer Berufung die gesetzlich vorgeschriebene Form der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur verwenden. Dieser Code belegt die Identität des Aufgebers. Die bloße Namenskennzeichnung reiche nicht aus um sicherzustellen, dass der Absender auch tatsächlich der Kläger sei oder zumindest in dessen Namen handele (Beschluss vom 10.9.2007 – L 4 R 447/06).
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Berufung eines Klägers gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz als unzulässig ab. Der Kläger hatte in einem rentenrechtlichen Streit am letzten Tag der Berufungsfrist eine Bevollmächtigte gebeten, per E-Mail beim Landessozialgericht Berufung einzulegen. Die E-Mail enthielt als Unterschrift jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Signatur, sondern nur den Namen der Bevollmächtigten. Die korrekte schriftliche Berufung ging dem Gericht erst nach Ablauf der Frist zu.
Das Gericht lehnte es ab, die Berufung nachträglich zuzulassen. Die Richter ließen insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, ihm seien die Anforderungen an eine elektronische Signatur nicht bekanntgewesen. Es sei Sache eines Prozessbeteiligten, sich die erforderlichen Informationen zu besorgen oder andere Kommunikationswege zu wählen.
Quelle: MVregio Landesdienst mv/m http://www.mvregio.de/83360.html










