Novelle des österreichischen Signaturgesetzes mit 1.1.2008

Mit Anfang des Jahres 2008 ist die Novelle des österreichischen Signaturgesetzes in Kraft getreten. Intention der Novelle ist eine Klarstellung und Vereinfachung der Regelungen mit dem Ziel, die Verbreitung digitaler Signaturen zu fördern. Lesen Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Wesentliche Bestimmungen sind nur noch auf Anbieter qualifizierter Zertifikate oder qualifizierter Zeitstempeldienste anzuwenden. Ausnahmen sind lediglich die Genehmigungsfreiheit von Zertifizierungssdiensten (§6 Abs 1), die Bestimmungen zum Datenschutz (§22), sowie die Anerkennung ausländischer Zertifikate (§24).

Der Begriff fortgeschrittene digitale Signatur wird explizit (in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie) definiert und der Begriff sichere elektronische Signatur wird durch qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Auch der Begriff sichere Signaturerstellungseinheit wird in die Begriffsbestimmungen aufgenommen.

Signatoren können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein. Qualifizierte Zertifikate können jedoch nur für natürliche Personen ausgestellt werden; somit können nur natürliche Personen qualifizierte elektronische Signaturen ausstellen.

Zur Identifikation von Personen werden neben einem amtlichen Lichtbildausweis auch andere gleichwertige Methoden zugelassen, zum Beispiel die Identifizierungen über RSa-Brief oder der Rückgriff auf bereits in der Vergangenheit erfolgte Identifizierungen durch einen Lichtbildausweis.

(Quelle: Wikipedia)

Österreichisches Signaturgesetz im Wortlaut (pdf)

Novelle des österreichischen Signaturgesetzes im Wortlaut (pdf)

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