Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)
Mit der Novelle der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I Nr.48, S.2298) hält das elektronische
Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht.
Die bisherigen Papier-Formulare für das Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren werden auf eine zukunftsweisende und sichere elektronische Form der Dokumentenbearbeitung umgestellt.
Die Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens ermöglicht eine nachhaltige Entlastung der gesamten Abfall- und Entsorgungswirtschaft. Die Novelle der Nachweisverordnung tritt am 01.02.2007 in Kraft. Sie legt verpflichtend (obligatorisch) fest, dass spätestens am 01.04.2010, also 42 Monate nach der Verkündung, das Nachweisverfahren nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden darf, soweit die Verordnung keine speziell geregelten Ausnahmen hierzu zulässt (z.B. Übernahmescheine im Bereich der Sammelentsorgung, die nicht elektronisch geführt werden müssen).
Das Wichtigste vorab:
- Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register (ersetzt das bisherige Nachweisbuch) werden am PC mit Internetanschluss erstellt.
- Alle rechtsverbindlichen Dokumente werden durch elektronische Unterschrift (Signatur) mittels Kartenlesegerät signiert.
- Die Datenstruktur basiert auf standardisierten Schnittstellen (XML-Format).
- Der Datenverkehr zwischen Wirtschaft und Behörden wird bundesweit einheitlich über die Zentrale Koordinierungsstelle geführt.
- Es sind Übergangsregelungen und Ausnahmen zu beachten.
Was bedeutet die Einführung für die verfahrensbeteiligten Betriebe?
Die Verfahrensbeteiligten sollten
- die eigenen Geschäftsprozesse durchleuchten und ggf. an das elektronische Nachweisverfahren anpassen
- festlegen, welches Kommunikationsmodell sie nutzen möchten
- festlegen, an welcher Stelle eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist
- die Unterschriftenregelungen anpassen
- die entsprechenden Mitarbeiter mit der persönlichen Signaturkarte ausstatten
- die erforderlichen internen EDV-Entscheidungen direkt herbeiführen
- die Implementierung des Verfahrens mit der geplanten technischen Lösung umsetzen
- die Einhaltung der Datenformate und Kommunikationsbedingungen rechtzeitig mit der ZKS erproben.
Übergangsregelungen und Ausnahmen
Um das Verfahren der elektronischen Nachweisführung praxisgerecht einzuführen, sieht die Verordnung zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen vor, von denen die Wesentlichen nachfolgend genannt werden (Details werden in einer Musterverwaltungsvorschrift geregelt):
- Die elektronische Nachweisführung wird erst ab 01.04.2010 zur Pflicht; bis dahin bedarf die elektronische Nachweisführung der behördlichen Zustimmung im Einzelfall. Das Verfahren hierzu wird über den Entsorger und dessen Behörde gesteuert. Alternativ können bis zum 01.04.2010 papiergebundene Nachweise geführt werden.
- Für das papier-gebundene Nachweisverfahren gelten die Formularvordrucke der Nachweisverordnung vom 17.06.2002 bis zum 01.04.2010 fort. Für das elektronische Verfahren soll ab dem 01.02.2007 die Schnittstellenbeschreibung auf Grundlage der neuen Formulare genutzt werden.
- Bis zum 01.02.2011 kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, wenn ein handschriftlich unterzeichneter Quittungsbeleg aus dem System erstellt und während des Transportes mitgeführt wird. Der Entsorger hat allerdings den elektronischen Begleitschein vor Übersendung an seine Behörde elektronisch zu signieren.
- Ebenso kann der Abfallerzeuger bis zum 01.02.2011 seine elektronisch erfasste Verantwortliche Erklärung ohne qualifizierte Signatur abgeben und muss dabei eine aus dem elektronischen System generierte handschriftlich signierte Erklärung dem Entsorger zusenden.
- Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der Beförderer spätestens mit der Annahme bei der Entsorgungsanlage, den Begleitschein signieren.
- Alle elektronischen Dokumente müssen in einem elektronischen Register geführt und entsprechend den gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.
Informationen
Weitere schriftliche Informationen:
- EDV-Leitfaden – „Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ (in Erarbeitung),
- EDV-Anwenderhandbuch (in Erarbeitung),
- Musterverwaltungsvorschrift (in Erarbeitung) Auskünfte erhalten Sie
- bei der IKA (www.asysnet.de),
- auf der BMU-Homepage (www.bmu.de)
- bei zuständigen (Abfall-)Behörden
- bei Verbänden, Landesgesellschaften
- bei IHKs
Informationen zum elektronischen Signaturverfahren und zur Datensicherheit finden Sie auf den Seiten
- der BSI (www.bsi.de)
- der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de)
- dem Verein www.SigLab.de
Informationsschrift der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder, www.gadsys.de)
Anbieter für die eANV System:
Fritz & Macziol mit dem eANV Portal
Consist http://www.consist.de