Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer fördert die sichere Internetnutzung durch die Notare, indem sie allen Interessierten zu einem vergleichsweise günstigen Preis eine Signaturkarte als Basis für eine wachsende Zahl von Anwendungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Die Karte ist in ihren Einsatzmöglichkeiten so flexibel, dass sie in den verschiedensten Kontexten genutzt werden kann – überall dort, wo es darauf ankommt, die Person des Notars, seine Amtsträgereigenschaft und Kammerzugehörigkeit im elektronischen Medium verlässlich nachzuweisen. In diesem Sinne wird die Bundesnotarkammer in Zukunft – wo immer möglich – sensible elektronische Angebote an die Verwendung der Signaturkarte knüpfen. Aktuelle Beispiele sind der Komfortzugang zum Zentralen Vorsorgeregister sowie die NotarAccess-Internetangebote.

Auf der Signaturkarte sind drei Schlüsselpaare mit Zertifikaten integriert, die für die Bereiche Signatur, Verschlüsselung und (allgemein) Authentifizierung genutzt werden können. Der Begriff der Signaturkarte greift also eigentlich zu kurz, man müsste eher von einer “Multifunktions-Chipkarte” sprechen.

Eine hervorgehobene Rolle spielt die Signaturkarte auch in den Systemen des elektronischen Rechtsverkehrs.

Das Justizkommunikationsgesetz (pdf, 832 KB) weist dem Notar die Aufgabe zu, elektronische beglaubigte Abschriften von Dokumenten aller Art anzufertigen (§ 39a BeurkG) und beglaubigte Papierabschriften von elektronisch signierten Computerdaten zu erteilen (§ 42 Abs.4 BeurkG). Gesetzliche Voraussetzung für diese Leistungen ist die Verwendung einer Signaturkarte mit Nachweis der Notareigenschaft (z.B. Notarattribut), wie sie die Bundesnotarkammer anbietet.

Ab Anfang 2007 muss aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes über über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) der elektronische Rechtsverkehr mit den Handelsregistern eröffnet werden. Diese Öffnung bedeutet für den Notar insbesondere die Verpflichtung, Handelsregisteranmeldungen nebst Anlagen in elektronischer Form zu übermitteln. Auch in diesem Bereich muss der Notar zwingend elektronische Signaturen einsetzen.

Darum ist jeder Notar gut beraten, mit der Anschaffung einer Signaturkarte die technischen Grundlagen für die elektronische Zukunft zu schaffen.

Das auf der Karte enthaltene Signaturzertifikat belegt die Identität des Karteninhabers in der elektronischen Welt. Das weiterhin integrierte Verschlüsselungszertifikat erlaubt eine sichere Kommunikation mit dem Karteninhaber. Optional kann auf der Karte auch noch ein sog. „Attribut” eingefügt werden. Dieses bezeichnet eine besondere Eigenschaft der Person/des Zertifikatsinhabers, z.B. eine berufliche Qualifikation (Notar) oder die Vertretungsmacht für einen Dritten. Ohne dieses Attribut belegt die Karte nur die Identität der natürlichen Person, nicht die Amtsträgereigenschaft.